Service der Kanzlei
Unsere Kanzlei in
Grimma bietet als besonderen Service für die Mandanten bzw.
Unternehmer regelmäßg wichtige Informationen über
Neuerungen im Steuerrecht an. Diese Steuertips beziehen sich auf
Aspekte für Selbständige. Aber natürlich halten
wir auch die nichtselbständigen Arbeitnehmer immer mit wichtigen
Steuertipps auf dem neuesten Stand. |
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Aktuelles:
Das Wichtigste für Sie in Kurzfassung
JStG 2016 – Änderungen
der Umsatzsteuer und Abgabenordnung
Alle Änderungen der AO und des UStG sollen
am Tag nach der Verkündung des JStG 2016 in Kraft treten.
§ 139 AO: Die Wirtschaftsidentifikationsnummer
Es wird in der Abgabenordnung die – seit
Jahren geplante – Wirtschaftsidentifikationsnummer
eingeführt. Die Wirtschaftsidentifikationsnummer (kurz: W-IdNr.)
ist ein dauerhaftes und eindeutiges Identifikationsmerkmal für
wirtschaftlich Tätige im Rahmen von Steuerzwecken.
Den Finanzbehörden ermöglicht sie
unter anderem das genaue Zuordnen von wirtschaftlich tätigen Rechtssubjekten
und natürlichen Personen (Zuordnung der W-IdNr. zur seit 2008 flächendeckend
eingeführten IdNr.) Freiberufler und Einzelkaufleute erhalten neben
Ihrer IdNr. jetzt auch eine W-IdNr., um den privaten Bereich vom wirtschaftlichen
Bereich zu trennen.
Wirtschaftlich Tätige nach § 139a
Abs. 3 AO sind
• Personenvereinigungen,
• juristische Personen und
• natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
Wirtschafts-Identifikationsnummer ersetzt
USt-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ersetzen. Dabei wird die W-IdNr. aus der Länderkennung DE (für
Deutschland) und 9 weiteren Ziffern bestehen. Sie folgt damit dem gleichen
Format wie die USt-IdNr., sodass bereits vergebene USt-IdNrn.
auch weiterhin genutzt werden können.
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Die Vergabe
Die W-IdNr. wird von der Bundeszentrale für Steuern vergeben werden.
Ein Antrag auf Erteilung ist nicht notwendig; das BZSt
wird W-IdNrn. automatisch vergeben und betroffene Unternehmen davon
in Kenntnis setzen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Überdies hatte der Bundesrat eine weitere Anpassung des
JStG 2016 angeregt, die auf ein Urteil des BFH (Urteil vom 5.6.2014,
XI R 44/12) zurückgeht. Sie betrifft den Entstehungszeitpunkt
der Umsatzsteuer im Falle eines unrichtigen Steuerausweises.
Dabei soll künftig nur noch auf den Ausstellungszeitpunkt
der Rechnung abgestellt werden. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG
kann somit aufgehoben werden.
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Zentrale
Maßnahmen
Festsetzung des Verspätungszuschlags: Zur Vermeidung unnötiger
Gerichtskosten gegen die Höhe des Verspätungszuschlags soll
dieser nun in § 152 Abs. 3 AO gesetzlich fixiert werden. Demnach
beträgt er grundsätzlich für jeden angefangenen Monat
0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR. Für
Jahressteuererklärungen erhöht sich der Mindestbetrag auf
50 EUR.
Das Bürokratieentlastungsgesetz
Bereits im Dezember 2014 hat die Regierung ein Eckpunktepapier
zur Entlastung der Wirtschaft von Bürokratie beschlossen. Ein entsprechender
Gesetzentwurf wurde am 2.7.2015 vom Bundestag eingebracht und am 10.7.2015
von der Länderkammer (BR-Drucks. 304/15) gebilligt.
Mit dem vorliegenden Gesetz soll unnötiger bürokratischer
Aufwand für kleine und mittelgroße Unternehmen verringert
werden. Hierzu sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen vor: Die
Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen
um jeweils 20 % auf 600.000 EUR bzw. 60.000 EUR. Dadurch werden ab 2016
mehr Unternehmen von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
im HGB und in der AO befreit als bisher.
Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Die rückwirkende
Änderung für 2015 soll beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2015
nachgeholt werden.
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag
von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
Der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr beträgt 1 908 Euro. Für
jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro.
Mandanteninformation
Informationen zur privaten Pkw-Nutzung (1%
Regelung)
Seit 01.01.2006
müssen Selbständige, die bei der privaten Pkw-Nutzung von
der 1% Regelung Gebrauch machen wollen, dem Finanzamt nachweisen, dass
Sie ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Der betrieblichen
Nutzung eines Pkw werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst
sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen
und glaubhaft zu machen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil
10 bis 50%, darf der private Nutzungsanteil nicht nach der 1% Regelung
bewertet werden. Die Ausgaben für die betrieblichen Fahrten mit
den Pkw sind nur dann weiterhin Betriebsausgaben, wenn ein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt mit dem Jahresabschluss vorgelegt
wird.
Rechtsquelle: BMF, Schreiben v. 07.07.2006; AZ. IV B2 – S. 2177
Das Fahrtenbuch muss folgende
Angaben enthalten:
• Datum und Kilometerstand zu Beginn
und zum Ende jeder einzelnen betrieblichen und beruflich veranlassten
Fahrt,
• Reiseziel (Ort, Straße, Hausnummer), bei Umwegen auch
die Reiseroute,
• Reisezweck und
• Name des aufgesuchten Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer
Vermerk im Fahrtenbuch.
Wichtig: Fahrtenbücher müssen zeitnah geführt
werden und dürfen nicht im Nachhinein ohne größeren
Aufwand veränderbar sein. Ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch
wird nicht akzeptiert, da nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen
sind!
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